RA C. Gahle: Nachdem die Auswirkungen der CGZP-Tarifunfähigkeit gerade erst verdaut sind, droht der Zeitarbeitsbranche neues Ungemach. Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung an einen Entleiher unzulässig sein und zur Unwirksamkeit der Vertragsverhältnisse aller Beteiligten führen kann.

Im Klartext bedeutet diese Entscheidung: Das Vertragsverhältnis zwischen Ver- und Entleiher muss kompliziert rückabgewickelt werden. Zusätzlich haften sowohl Ver- als auch Entleiher dem Leiharbeitnehmer für die Dauer des Vollzugs des unzulässigen Leiharbeitsverhältnis auf die Differenz zwischen der dem Leiharbeitnehmer gezahlten und diesem unter Berücksichtigung der im Entleihbetrieb üblichen Konditionen zustehenden Vergütung. Gleichzeitig wird zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer von Gesetzes wegen ein fiktives Arbeitsverhältnis begründet. Das ehemals gute Geschäft wird zu einem wirtschaftlichen Risiko.

Das besondere an der Entscheidung: Eigentlich sieht das Gesetz derart gravierende Folgen nur für den Fall einer Arbeitnehmerüberlassung ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis vor. Das Gericht behalf sich zur Begründung seiner Entscheidung indes einer Krücke in Form einer auf die EU-Richtlinie für Zeitarbeit gestützten analogen Anwendung des maßgeblichen Art. 10 Abs. 1 AÜG und argumentierte, dass die Folgen einer unzulässigen dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung zum Schutz des Leiharbeitnehmers die gleichen sein müssen, wie diejenigen einer mangels Erlaubnis illegalen Arbeitnehmerüberlassung.

Zwar ist die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg noch nicht rechtskräftig. Allerdings besteht unter Berücksichtigung der wenig zeitarbeitsfreundlichen Rechtsprechung der letzten Jahre und der politischen Diskussion über die ethische Vertretbarkeit der Zeitarbeit insgesamt, wenig Hoffnung, dass das BAG diese Fehlentwicklung korrigiert.

Was können betroffene Unternehmen tun: Ver- und Entleihern kann nur dringend empfohlen werden die Einsatzsituation von Leiharbeitnehmer genau zu prüfen und bei gefährdeten Leiharbeitnehmerverhältnissen entsprechende vertragliche und tatsächliche Anpassungen vorzunehmen. Sonst droht ein teures Erwachen.

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